freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft

§ 24

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. ²Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.