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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung

§ 54

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. ²Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. ³Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. ²Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. ³Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.