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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter

§ 73

Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. ²Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.