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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten

§ 15

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. ²Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.