Flurbereinigungsgesetz
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten
§ 15
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. ²Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.