freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren

§ 32

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. ²Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. ³Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.