Flurbereinigungsgesetz
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
§ 32
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. ²Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. ³Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.