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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch

§ 103e

Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. ²Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. ³Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.