Flurbereinigungsgesetz
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
§ 33
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.