freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter

§ 78

Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.