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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung

§ 8

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. ²§ 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. ³Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. ²§ 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.