Flurbereinigungsgesetz
- Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 131
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. ²Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.