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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 131

Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. ²Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.