Flurbereinigungsgesetz
- Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren
§ 140
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. ²Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. ³§ 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
- Flurbereinigungsgesetz
- Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten
- Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Verband der Teilnehmergemeinschaften
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
- Fünfter Abschnitt: Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- § 37
- § 38
- Erster Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
- Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung
- Dritter Abschnitt: Flurbereinigungsplan
- Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes
- Fünfter Abschnitt: Vorläufige Besitzeinweisung
- Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter
- Siebenter Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher
- Vierter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Waldgrundstücke
- Zweiter Abschnitt: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
- Dritter Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
- Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch
- Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
- Achter Teil: Kosten
- Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren
- Elfter Teil: Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
- Zwölfter Teil: Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
- Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen