Flurbereinigungsgesetz
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- Siebenter Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 83
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.