Flurbereinigungsgesetz
§ 106
Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. ²Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.