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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Achter Teil: Kosten

§ 106

Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. ²Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.