freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft

§ 16

Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. ²Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.