freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch

§ 103i

Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.