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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

§ 96

Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. ²Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.