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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Erster Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen

§ 39

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. ²Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.