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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

§ 95

Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. ²In diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer. ³Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.