Flurbereinigungsgesetz
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 95
Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. ²In diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer. ³Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. ⁴Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.