Flurbereinigungsgesetz
- Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 157
Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften des Landes auch für die genannten Grundstücke.
- Flurbereinigungsgesetz
- Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten
- Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Verband der Teilnehmergemeinschaften
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
- Fünfter Abschnitt: Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- § 37
- § 38
- Erster Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
- Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung
- Dritter Abschnitt: Flurbereinigungsplan
- Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes
- Fünfter Abschnitt: Vorläufige Besitzeinweisung
- Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter
- Siebenter Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher
- Vierter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Waldgrundstücke
- Zweiter Abschnitt: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
- Dritter Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
- Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch
- Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
- Achter Teil: Kosten
- Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren
- Elfter Teil: Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
- Zwölfter Teil: Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
- Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen