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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes

§ 64

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. ²Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.