Flurbereinigungsgesetz
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes
§ 64
Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. ²Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.
- Flurbereinigungsgesetz
- Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten
- Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Verband der Teilnehmergemeinschaften
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
- Fünfter Abschnitt: Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- § 37
- § 38
- Erster Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
- Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung
- Dritter Abschnitt: Flurbereinigungsplan
- Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes
- Fünfter Abschnitt: Vorläufige Besitzeinweisung
- Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter
- Siebenter Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher
- Vierter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Waldgrundstücke
- Zweiter Abschnitt: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
- Dritter Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
- Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch
- Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
- Achter Teil: Kosten
- Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren
- Elfter Teil: Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
- Zwölfter Teil: Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
- Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen