Flurbereinigungsgesetz
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes
§ 61
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). ²Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.