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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 128

Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. ²§ 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.