Flurbereinigungsgesetz
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 100
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. ²Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. ³Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.