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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

§ 100

An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. ²Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. ³Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.