freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Fünfter Abschnitt: Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

§ 36

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. ²Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. ³Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.