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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Dritter Abschnitt: Flurbereinigungsplan

§ 60

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. ²Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. ³Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.