(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. ²Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. ³Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. ⁴Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.
(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.