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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
    • Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung

§ 46

Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde gelegt werden. ²Der erhöhte Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. ³Der Erlös des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu verwenden.