Deutsches Richtergesetz
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
- Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
- Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
- Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen
- Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes
- Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht
- Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften