(1) Der Richterrat besteht bei dem
(2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. ²Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.