Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
§ 43 Beratungsgeheimnis
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.