Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
§ 20 Allgemeines Dienstalter
Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. ²Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.