Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.