Deutsches Richtergesetz
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
§ 83 Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. ²Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.
- Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
- Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
- Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen
- Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes
- Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht
- Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften