freiRecht
Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
    • Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt

§ 5 Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.