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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
    • Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen

§ 109 Befähigung zum Richteramt

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.