Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt
§ 7 Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.