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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
    • Dritter Abschnitt: Richterverhältnis

§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

(2) (weggefallen)