freiRecht
Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
    • Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.