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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Dritter Teil: Richter im Landesdienst

§ 74 Bildung des Präsidialrats

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. ²Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.

(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.