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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
    • Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen

§ 55 Aufgabe des Präsidialrats

Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. ²Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.