Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
§ 11 Ernennung auf Zeit
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.