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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
    • Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters

§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.