Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.