(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. ²Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. ³Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.