Deutsches Richtergesetz
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.