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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.