(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. ²Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. ²Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.