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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
    • Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen

§ 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. ²Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rechnen von der Einstellung ab.

(2) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes führen. ²Danach kann er bei einem Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.