Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.