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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
    • Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters

§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.