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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
    • Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts

Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. ²§ 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.