(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.
(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.
(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. ²Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. ³Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. ⁴Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister.