Deutsches Richtergesetz
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.
- Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
- Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
- Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen
- Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes
- Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht
- Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften