Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
§ 2 Geltung für Berufsrichter
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.